Dabei ist insbesondere zu betonen, dass diese Grundsätze nicht nur die Big Tech-Dienste wie X (ehemals Twitter), Facebook und TikTok betreffen, sondern grundsätzlich auch jede nischige und gemeinwohlorientierte Online-Plattform. Von sehr großen Plattformen wie Wikipedia bis zu kleineren Mastodon-Instanzen dürften die Auswirkungen ganz erheblich sein. Diese Angebote würden in ihrer Existenz bedroht sein, würde der Haftungsumfang nicht weiter begrenzt werden. Etwas Spielraum für zukünftige Beschränkungen dieser ausufernden Haftung dürfte zweierlei bieten: erstens die Voraussetzungen für die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit (Rn. 66-67, wie verhält es sich beispielsweise bei nicht-kommerziellen Diensten ohne algorithmische Kuratierung?); und zweitens die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie der Bezug zu besonders sensiblen Daten im konkreten Fall (vgl. dazu Rn. 39-40 zu den Fragen des vorlegenden Gerichts). Darüber hinaus hat der EuGH in anderen Entscheidungen auch im Datenschutzrecht notice-and-takedown-ähnliche Verfahren etabliert (Google Spain, siehe dazu m.w.N. auch Bäcker in BeckOK Datenschutzrecht, 54. Ed., Art. 2 DSGVO, Rn. 35).

Die Möglichkeit, diese neue Rechtsprechungslinie mit weiterzuentwickeln, bietet sich nun für den BGH: Seit mehr als dreieinhalb Jahren streiten sich Renate Künast und Facebook vor verschiedenen Instanzen über die Pflicht von Facebook, die wiederholte Veröffentlichung eines Falschzitats von Künast auf der Plattform zu verhindern.